Ratgeber · Versicherungen
Welche Versicherungen darf ich auf die Mieter umlegen?
§ 2 Nr. 13 BetrKV im Klartext: Gebäudeversicherung und Haftpflicht ja, Rechtsschutz und Mietausfall nein – und wie richtig aufgeteilt wird.
Zwei Voraussetzungen, sonst nichts
Ob Sie eine Versicherung auf Ihre Mieter umlegen dürfen, hängt an genau zwei Fragen. Erstens: Steht die Kostenart im Katalog des § 2 BetrKV? Der Katalog ist abschließend – was dort nicht steht, ist keine Betriebskostenart, egal wie sinnvoll die Ausgabe ist. Zweitens: Vereinbart Ihr Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten wirksam? Ohne diese Vereinbarung sind sämtliche Betriebskosten mit der Miete abgegolten, und Sie tragen sie selbst.
§ 2 Nr. 13 BetrKV nennt die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung ausdrücklich: Versicherung gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Das ist der Kern dessen, was ein Vermieter weiterreichen darf.
Alles, was allein Ihrem wirtschaftlichen Interesse dient, bleibt bei Ihnen. Die Trennlinie ist damit erstaunlich klar – sie wird nur selten so gezogen.
Umlagefähig
- Wohngebäudeversicherung – Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, Elementarschäden
- Glasversicherung
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
- Öltank-Haftpflicht und Aufzugshaftpflicht
- Mietausfall als Baustein der Gebäudeversicherung, also nach einem versicherten Sachschaden
Nicht umlagefähig
- Vermieter-Rechtsschutzversicherung
- Eigenständige Mietausfallversicherung gegen Zahlungsausfall des Mieters
- Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
- Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
- Ihre eigene Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung
Richtig aufteilen – und rechtzeitig abrechnen
Umgelegt wird nach dem Schlüssel, den der Mietvertrag vorsieht. Fehlt eine Vereinbarung, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Anteil der Wohnfläche. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft läuft der Versicherungsbeitrag zunächst über das Hausgeld und wird dort nach Miteigentumsanteilen verteilt; Ihren so ermittelten Anteil legen Sie anschließend auf Ihre Mieter um.
Bei gemischt genutzten Häusern mit Ladenlokal oder Gastronomie im Erdgeschoss ist ein Vorwegabzug geboten, wenn die gewerbliche Nutzung erheblich höhere Kosten verursacht. Sonst zahlen die Wohnungsmieter das Risiko des Gewerbemieters mit – und genau daran scheitern Abrechnungen im Streitfall.
Und die Frist: Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über die Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, auch berechtigte. Das Wirtschaftlichkeitsgebot desselben Absatzes verlangt außerdem, dass Sie nicht die teuerste denkbare Deckung einkaufen und weiterreichen.
Häufige Fragen zur Umlage
Darf ein Vermieter Versicherungen auf die Mieter umlegen?
Ja, aber nicht alle. Umlagefähig sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung – namentlich die Versicherung gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart; ohne diese Vereinbarung sind sämtliche Betriebskosten mit der Miete abgegolten. Nicht umlagefähig ist alles, was allein Ihrem wirtschaftlichen Interesse dient: Rechtsschutz, Verwaltungskosten und eine reine Mietausfallversicherung gegen Zahlungsausfall.
Ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht umlagefähig?
Ja, sie zählt zur Haftpflichtversicherung für das Gebäude im Sinne des § 2 Nr. 13 BetrKV und darf damit als Betriebskosten umgelegt werden – wieder unter der Voraussetzung einer wirksamen Umlagevereinbarung im Mietvertrag. Versicherungsnehmer bleiben Sie als Eigentümer; der Mieter erwirbt durch die Zahlung keine Rechte aus dem Vertrag und kann im Schadenfall nicht selbst beim Versicherer anmelden.
Kann ich die Gebäudeversicherung eines Mehrfamilienhauses auf die Mieter umlegen?
Ja. Die Wohngebäudeversicherung ist der Hauptanwendungsfall des § 2 Nr. 13 BetrKV. Umgelegt wird nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel; fehlt eine Vereinbarung, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Anteil der Wohnfläche. Ein Punkt wird dabei häufig übersehen: Enthält Ihre Gebäudepolice einen Baustein für Mietausfall infolge eines versicherten Sachschadens, ist dieser Teil Bestandteil der Gebäudeversicherung und teilt deren Schicksal – er ist also mit umlagefähig. Eine eigenständige Mietausfallversicherung gegen säumige Mieter ist es nicht.
Ist eine Mietausfallversicherung umlagefähig?
Eine eigenständige Mietausfallversicherung, die den Zahlungsausfall des Mieters absichert, ist nicht umlagefähig. Sie taucht im abschließenden Katalog des § 2 BetrKV nicht auf und dient ausschließlich Ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse – der Mieter soll nicht sein eigenes Ausfallrisiko bezahlen. Anders der Mietausfall als Baustein der Gebäudeversicherung: Er greift nur nach einem versicherten Sachschaden, gehört systematisch zur Gebäudeversicherung und ist deshalb Teil der umlagefähigen Position.
Wie wird die Gebäudeversicherung in einem Mehrfamilienhaus aufgeteilt?
Nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel, im Zweifel nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Steht das Haus in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, läuft der Versicherungsbeitrag zunächst über das Hausgeld und wird dort nach Miteigentumsanteilen verteilt; vermietende Eigentümer legen ihren so ermittelten Anteil anschließend auf ihre Mieter um. Bei gemischt genutzten Häusern mit Gewerbeanteil ist ein Vorwegabzug geboten, wenn die gewerbliche Nutzung zu erheblich höheren Kosten führt – sonst zahlen die Wohnungsmieter das Risiko des Ladenlokals mit.
Wer zahlt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht – Mieter oder Vermieter?
Der Vertrag läuft auf den Eigentümer, weil ihn die Verkehrssicherungspflicht trifft. Wirtschaftlich trägt die Kosten am Ende meist der Mieter, weil sie nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig sind. Beides gehört zusammen gedacht: Der Mieter zahlt anteilig mit, hat aber keinen Anspruch aus der Police – auch dann nicht, wenn er selbst der Geschädigte ist. Stürzt er auf dem ungeräumten Gehweg, macht er seinen Anspruch gegen Sie geltend, und Ihre Haftpflicht reguliert ihn.
Was ist bei einer neu abgeschlossenen Versicherung zu beachten?
Schließen Sie eine bislang nicht vorhandene Sach- oder Haftpflichtversicherung ab, ist sie im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich umlagefähig – Sie sind nicht auf den Bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt. Die Grenze liegt dort, wo eine unnötig teure oder für den Mieter nutzlose Deckung abgeschlossen wird. Haben Sie mit dem Mieter eine Betriebskostenpauschale vereinbart, brauchen Sie für die Erhöhung zusätzlich die Voraussetzungen des § 560 Abs. 1 BGB; bei Vorauszahlungen genügt die nächste Abrechnung. Denken Sie an die Frist: Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über die Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen, danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.
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