Ratgeber · Versicherungen

D&O-Versicherung: was sie deckt, was nicht und wann sie zahlt

Organhaftung nach § 43 GmbHG und § 93 AktG, die typischen Ausschlüsse, das Claims-made-Prinzip und die steuerliche Behandlung.

Wogegen die D&O eigentlich schützt

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte haften nicht wie Angestellte. § 43 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, § 93 AktG den Vorstand, § 116 AktG den Aufsichtsrat – und die Haftung ist persönlich, unbeschränkt und trifft das Privatvermögen.

Der entscheidende Punkt ist die Beweislast. Ist ein Schaden entstanden, muss das Organ belegen, sorgfältig gehandelt zu haben. Nicht das Unternehmen muss ein Verschulden nachweisen. Wer also fünf Jahre später erklären soll, warum er einen Lieferanten gewechselt, eine Investition freigegeben oder eine Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, steht ohne Dokumentation schlecht da.

Die D&O deckt in dieser Lage zweierlei: die Abwehr unberechtigter Ansprüche – in der Praxis der häufigere und oft teurere Teil – und den Ersatz berechtigter Ansprüche. Sie ist eine Vermögensschadenhaftpflicht; Personen- und Sachschäden gehören zur Betriebshaftpflicht.

Typische Auslöser

  • Verspätete Insolvenzantragstellung und Zahlungen nach Insolvenzreife
  • Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern
  • Investitions- und Vertragsentscheidungen ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage
  • Verletzung von Compliance- und Organisationspflichten, einschließlich Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Fehlerhafte Auskünfte gegenüber Gesellschaftern oder Banken
  • Ansprüche nach einem Gesellschafterwechsel – der neue Eigentümer prüft die Amtsführung des alten Managements

Die drei Klauseln, auf die es ankommt

D&O-Verträge unterscheiden sich weniger im Beitrag als in diesen Punkten. Sie entscheiden darüber, ob im Ernstfall gezahlt wird.

Claims-made und Nachmeldefrist

Versichert ist die Anspruchserhebung während der Laufzeit, nicht die Pflichtverletzung. Wer das Amt niederlegt oder die Police wechselt, braucht eine ausreichend lange Nachmeldefrist – Ansprüche gegen Organe kommen erfahrungsgemäß spät.

Rückwärtsdeckung

Deckt Pflichtverletzungen ab, die vor Vertragsbeginn begangen, aber erst später geltend gemacht wurden. Ohne sie beginnt der Schutz faktisch bei null – und die Fehler der vergangenen Jahre bleiben unversichert.

Ausgeschiedene Organe

Wer nicht mehr im Amt ist, hat auf die Police keinen Einfluss mehr – die Gesellschaft könnte sie kündigen, gerade wenn sie selbst Anspruchstellerin ist. Eine Regelung für ausgeschiedene Organe gehört deshalb in jeden Vertrag.

Häufige Fragen zur D&O

Was deckt eine D&O-Versicherung nicht ab?

Vier Bereiche fallen regelmäßig heraus. Vorsätzliche Pflichtverletzungen und wissentliche Pflichtwidrigkeiten – Vorsatz ist nicht versicherbar, und dieser Ausschluss ist der Kern jeder D&O. Geldstrafen, Bußgelder und Sanktionen, soweit ihre Übernahme rechtlich unzulässig ist. Personen- und Sachschäden, für die die Betriebshaftpflicht zuständig ist; die D&O deckt reine Vermögensschäden. Und alles, was bei Vertragsschluss bereits bekannt war oder bekannt sein musste – dafür gibt es die Umstandsmeldung. Je nach Vertrag kommen Ausschlüsse für Insolvenzverschleppung, Kartellrechtsverstöße und Ansprüche zwischen verbundenen Unternehmen hinzu.

Wann zahlt eine D&O-Versicherung nicht?

Der häufigste Streitpunkt ist die wissentliche Pflichtverletzung: Der Versicherer hält dem Organ entgegen, es habe die Pflicht gekannt und dennoch verletzt. Zweithäufigster Grund ist die verspätete Meldung. D&O-Verträge folgen dem Claims-made-Prinzip – versichert ist, dass der Anspruch während der Laufzeit erhoben und angezeigt wird, nicht dass die Pflichtverletzung in dieser Zeit begangen wurde. Wer nach Vertragsende von einem Anspruch erfährt, braucht eine Nachmeldefrist; wer eine alte Pflichtverletzung geltend gemacht bekommt, braucht Rückwärtsdeckung. Drittens: Das Organ war zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der versicherten Funktion – ein Fall, der ausgeschiedene Geschäftsführer regelmäßig trifft.

Ist eine D&O-Versicherung steuerpflichtig?

Schließt die Gesellschaft die D&O für ihre Organe ab, geschieht das im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse – sie sichert damit vor allem ihre eigenen Ersatzansprüche. Die Beiträge sind dann Betriebsausgaben und lösen beim Organ keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Anders liegt es, wenn die Police überwiegend dem persönlichen Interesse des Organs dient, etwa bei einer persönlichen Deckung, deren Beitrag die Gesellschaft übernimmt: Dann kann ein geldwerter Vorteil entstehen. Die Abgrenzung hängt an der konkreten Gestaltung und gehört zum Steuerberater – bei der Vertragsgestaltung achten wir darauf, dass die Zuordnung eindeutig bleibt.

Braucht ein Aufsichtsrat eine eigene D&O?

Aufsichtsratsmitglieder haften über § 116 AktG in Verbindung mit § 93 AktG persönlich und unbeschränkt; bei der GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat verweist § 52 GmbHG auf dieselben Vorschriften. Die Unternehmens-D&O deckt sie zwar mit, weist jedoch eine strukturelle Einschränkung auf: Sie wird von derselben Gesellschaft gesteuert, die den Anspruch erhebt, und die Versicherungssumme teilen sich alle Organe – in einem größeren Schadenfall konkurrieren Vorstand und Aufsichtsrat um dieselbe Deckung. Eine gesonderte Aufsichtsratsdeckung löst beides. Der zwingende Selbstbehalt des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt nur für Vorstandsmitglieder, nicht für Aufsichtsräte.

Warum ist die Beweislast so wichtig?

Weil sie umgekehrt ist. Ist der Gesellschaft ein Schaden entstanden und steht eine Pflichtverletzung im Raum, muss das Organ darlegen und beweisen, dass es sorgfältig gehandelt hat – nicht die Gesellschaft das Gegenteil. Für Geschäftsführer folgt das aus § 43 GmbHG in der Auslegung der Rechtsprechung, für Vorstände unmittelbar aus § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. Wer Jahre später eine unternehmerische Entscheidung rechtfertigen muss, ist auf Dokumentation angewiesen: Entscheidungsgrundlagen, eingeholter Rat, Protokolle. Die Business Judgement Rule schützt nur den, der belegen kann, auf angemessener Informationsgrundlage gehandelt zu haben.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre bestehende D&O die Fälle abdeckt, die bei Ihnen realistisch sind: Schicken Sie uns die Police. Die Durchsicht ist kostenfrei.