Erbengemeinschaft & Nachlassimmobilie

Immobilie geerbt – und in der Familie ist man sich nicht einig

Eine geerbte Immobilie zu verkaufen ist selten eine Frage des Marktes. Es ist eine Frage von Fristen, Zahlen und Geschwistern, die sich seit Jahrzehnten nicht einig sind. Wir begleiten Erbengemeinschaften in Nürnberg, Fürth und Erlangen durch genau diesen Vorgang – mit einer Werteinschätzung, die alle Seiten gelten lassen können.

Immobilie geerbt – was ist zuerst zu tun?

In den ersten Wochen nach einem Todesfall laufen mehrere Fristen gleichzeitig, und keine davon meldet sich von selbst. Sechs Wochen ab Kenntnis, um die Erbschaft auszuschlagen. Drei Monate, um den Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Zwei Jahre, um die Grundbuchberichtigung gebührenfrei zu beantragen. Und daneben eine Immobilie, die weiter versichert, beheizt und verwaltet werden will, während sich niemand zuständig fühlt.

Was in dieser Phase am meisten hilft, ist nicht die Verkaufsentscheidung, sondern eine belastbare Zahl. Solange niemand weiß, was das Haus wert ist, verhandelt jeder gegen ein einer möglichen Benachteiligung. Sobald eine begründete Werteinschätzung vorliegt, lässt sich die Auseinandersetzung anhand konkreter Zahlen führen – und die lässt sich lösen.

Die ersten Schritte, der Reihe nach

  • Erbfolge klären: Testament beim Nachlassgericht, sonst gesetzliche Erbfolge. Erbschein beantragen, wenn Banken oder Grundbuchamt ihn verlangen.
  • Ausschlagung prüfen, wenn Schulden im Raum stehen – die Frist von sechs Wochen ist kurz und läuft ab Kenntnis.
  • Erwerb dem Finanzamt anzeigen, innerhalb von drei Monaten.
  • Gebäudeversicherung prüfen: Leerstand muss dem Versicherer gemeldet werden, sonst droht Leistungskürzung im Schadenfall.
  • Grundbuch berichtigen – innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei.
  • Werteinschätzung einholen, bevor in der Familie über Zahlen gesprochen wird.

Erbengemeinschaft: vier Wege aus einer Immobilie heraus

Eine Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt – sie soll enden. Für die Immobilie gibt es dafür vier Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wie viel am Ende übrig bleibt.

  1. Gemeinsam verkaufen

    Alle Miterben stimmen zu, die Immobilie wird freihändig verkauft, der Erlös nach Quoten geteilt. Das ermöglicht in aller Regel den höchsten Erlös und die geringsten Folgekosten – und ist der einzige Weg, bei dem keine Partei von einer Veräußerung unter Wert ausgehen muss.

  2. Ein Miterbe übernimmt

    Einer bleibt im Haus oder behält das Objekt als Anlage und zahlt die anderen aus. Es braucht einen Wert, dem alle trauen, einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag und meist eine Finanzierung. Grunderwerbsteuer fällt unter Miterben nach § 3 Nr. 3 GrEStG nicht an.

  3. Erbteil verkaufen

    Wer aussteigen will, ohne die anderen zu einer Entscheidung zu zwingen, kann seinen Erbteil nach § 2033 Abs. 1 BGB notariell verkaufen. Die Miterben haben zwei Monate Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Am freien Markt zahlen Erbteilskäufer allerdings spürbare Abschläge.

  4. Teilungsversteigerung

    Das letzte Mittel nach § 180 ZVG, das jeder Miterbe allein betreiben kann. Es dauert, verursacht Kosten, und der Zuschlag bleibt regelmäßig hinter dem freihändigen Preis zurück. Wir empfehlen dieses Verfahren erst, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Wenn einer nicht verkaufen will

Der häufigste Fall, mit dem Erbengemeinschaften zu uns kommen: Drei wollen verkaufen, einer nicht. Rechtlich ist die Lage eindeutig – nach § 2040 BGB können die Miterben nur gemeinsam über die Immobilie verfügen, eine Mehrheit genügt nicht. Wer blockiert, blockiert wirksam.

Praktisch steckt hinter der Blockade fast nie Sturheit. Es ist das Elternhaus, in dem jemand aufgewachsen ist. Es ist die Sorge, unter Wert wegzugeben. Es ist der Verdacht, dass der Bruder, der sich um alles kümmert, dabei ein Geschäft macht. Und manchmal ist es schlicht Geld: Wer selbst darin wohnt, kann sich die Miete anderswo nicht leisten.

Was in diesen Gesprächen hilft, ist ein Dritter, der kein eigenes Interesse an einer bestimmten Zahl hat, und eine Bewertung, die begründet ist statt behauptet. In vielen Fällen löst sich die Blockade, sobald klar wird, dass die Übernahme durch den Blockierenden finanzierbar wäre – oder dass sie es eben nicht ist.

Womit wir konkret helfen

  • Neutrale, schriftlich begründete Werteinschätzung, die alle Miterben bekommen – nicht nur der, der uns beauftragt hat.
  • Einordnung, was die einzelnen Wege realistisch bringen: freihändiger Verkauf, Übernahme durch einen Miterben, Teilungsversteigerung.
  • Kontakt zu Fachanwälten für Erbrecht und zu Steuerberatern, wenn es rechtlich oder steuerlich wird.
  • Kontakt zu Finanzierungspartnern, wenn ein Miterbe übernehmen und die anderen auszahlen will.
  • Diskrete Vermarktung, sobald die Einigung steht – auf Wunsch zunächst still über unsere Käuferdatenbank.
  • Abwicklung bis zum Notartermin und zur Verteilung des Erlöses nach Quoten.

Steuern: die zwei Fristen, die verwechselt werden

Erbschaftsteuer und Familienheim

Die Erbschaftsteuer – umgangssprachlich meist Erbschaftssteuer geschrieben – hängt am Verwandtschaftsgrad: 500.000 Euro Freibetrag für Ehegatten, 400.000 für Kinder, 200.000 für Enkel, 20.000 für Geschwister, Nichten und Neffen. Für das Familienheim kommt eine eigene Befreiung dazu – Ehegatten erben es steuerfrei, wenn sie zehn Jahre darin wohnen bleiben, Kinder ebenfalls, begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Zu beachten ist: Zieht der Erbe vorzeitig aus oder verkauft er, entfällt die Befreiung rückwirkend. Diese Zehnjahresbindung ist der Grund, warum Verkaufsentscheidungen manchmal aufgeschoben werden.

Spekulationsfrist nach § 23 EStG

Die zweite Zehnjahresfrist hat mit der ersten nichts zu tun. Sie betrifft den Gewinn aus dem Verkauf und läuft ab der Anschaffung. Entscheidend beim Erben: Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG wird Ihnen die Anschaffung des Erblassers zugerechnet. Hat der Vater das Mehrfamilienhaus 1998 gekauft, ist die Frist abgelaufen, auch wenn der Erbfall erst letztes Jahr war – der Verkauf ist dann insoweit steuerfrei. Wurde es dagegen kurz vor dem Tod erworben, läuft die Frist noch. Bei geerbten Mehrfamilienhäusern kommt die Drei-Objekt-Grenze hinzu: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, kann in den gewerblichen Grundstückshandel geraten.

Häufige Fragen zur geerbten Immobilie

Erbengemeinschaft: Was tun, wenn einer die Immobilie nicht verkaufen will?

Eine Erbengemeinschaft kann eine Nachlassimmobilie nur gemeinsam verkaufen – § 2040 BGB verlangt für die Verfügung über einen Nachlassgegenstand die Zustimmung aller Miterben. Blockiert einer, bleiben drei Wege: Sie einigen sich, indem der Blockierende die anderen auszahlt oder ausgezahlt wird; Sie verkaufen Ihren Erbteil nach § 2033 Abs. 1 BGB an einen Miterben oder an einen Dritten; oder ein Miterbe betreibt die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG. Die Versteigerung ist das schärfste Mittel und meist das teuerste: Versteigerungserlöse liegen regelmäßig deutlich unter dem, was ein freihändiger Verkauf gebracht hätte. In der Praxis lassen sich Lösungen eher erreichen, wenn eine neutrale, nachvollziehbare Werteinschätzung vorliegt – häufig geht es weniger um den Verkauf als um die Sorge vor einer Benachteiligung.

Kann ich meinen Anteil an der geerbten Immobilie verkaufen?

Nicht den Anteil an der Immobilie, wohl aber Ihren Anteil am Nachlass insgesamt. § 2033 Abs. 1 BGB erlaubt jedem Miterben, über seinen Erbteil zu verfügen – notariell beurkundet und ohne Zustimmung der übrigen Miterben. Über den Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand, etwa nur an der Immobilie, kann er dagegen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Wichtig: Den Miterben steht nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu, das sie binnen zwei Monaten ab Mitteilung des Kaufvertrags ausüben können. Erbteilskäufer am freien Markt zahlen erfahrungsgemäß deutliche Abschläge, weil sie die Auseinandersetzung selbst führen müssen.

Wie zahle ich meine Geschwister aus?

Der übliche Weg ist die Erbauseinandersetzung: Ein Miterbe übernimmt die Immobilie allein und zahlt den anderen ihren Anteil am Verkehrswert aus. Dazu braucht es erstens einen Wert, auf den sich alle einigen, zweitens einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag und drittens meist eine Finanzierung, denn die Abfindung ist sofort fällig. Banken finanzieren solche Übernahmen; die zu übernehmende Immobilie dient als Sicherheit. Grunderwerbsteuer fällt bei der Auseinandersetzung unter Miterben nicht an – der Erwerb durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit. In der Praxis liegt die wesentliche Schwierigkeit häufig in der unterschiedlichen Bewertung: Wer übernimmt, rechnet niedrig, wer auszahlt wird, rechnet hoch.

Muss ich beim Verkauf einer geerbten Immobilie Steuern zahlen?

Zwei Steuern sind zu trennen. Die Erbschaftsteuer knüpft an den Erwerb von Todes wegen an und richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und Freibetrag. Die Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn – umgangssprachlich Spekulationssteuer – knüpft an den Verkauf an: Sie fällt nach § 23 EStG an, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Entscheidend und häufig missverstanden: Beim Erben wird Ihnen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung des Erblassers zugerechnet. Hat der Verstorbene das Haus 1998 gekauft, ist die Frist längst abgelaufen, auch wenn Sie erst gestern geerbt haben. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Steuern anfallen, gehört zum Steuerberater – wir sagen Ihnen nur, worauf es dabei ankommt.

Was hat es mit der Zehnjahresfrist bei geerbten Immobilien auf sich?

Gemeint ist die Spekulationsfrist des § 23 EStG. Verkaufen Sie eine vermietete oder leerstehende Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung, ist der Gewinn einkommensteuerpflichtig. Bei geerbten Objekten zählt dabei nicht der Erbfall, sondern der Tag, an dem der Erblasser gekauft hat. Für selbstgenutztes Wohneigentum gilt die Frist ohnehin nicht, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Verwechseln Sie diese Frist nicht mit der Zehnjahresbindung bei der Steuerbefreiung für das Familienheim – das ist eine andere Vorschrift mit anderen Folgen.

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner und Nichtverwandte haben 20.000 Euro. Für das Familienheim gibt es zusätzlich eine eigene Befreiung: Ehegatten erben es steuerfrei, wenn sie es zehn Jahre lang selbst bewohnen, Kinder ebenfalls, dort allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Ziehen sie vorzeitig aus, entfällt die Befreiung rückwirkend – ein Punkt, der viele Verkaufsentscheidungen im ersten Jahrzehnt bestimmt.

Was ist nach dem Erbfall zuerst zu tun?

Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über die Erbfolge – Testament beim Nachlassgericht, sonst gesetzliche Erbfolge – und darüber, ob Sie annehmen wollen: Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen ab Kenntnis. Melden Sie den Erwerb binnen drei Monaten dem Finanzamt (§ 30 ErbStG). Lassen Sie das Grundbuch berichtigen; wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Berichtigung gebührenfrei. Kümmern Sie sich um die laufenden Dinge, die niemand übernimmt: Gebäudeversicherung, Heizung, Leerstandsmeldung an den Versicherer, Mietverträge, Hausgeld. Und verschaffen Sie sich früh einen belastbaren Wert – jede Diskussion in der Familie wird sachlicher, sobald eine Zahl auf dem Tisch liegt.

Wie wird eine geerbte Immobilie für das Finanzamt bewertet?

Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert nach den typisierenden Verfahren des Bewertungsgesetzes an – Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2022 fallen diese Werte spürbar höher aus als früher. Liegt der so ermittelte Wert über dem, was die Immobilie tatsächlich wert ist – etwa wegen Sanierungsstau oder schwieriger Lage –, können Sie nach § 198 BewG den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, in der Regel durch ein Gutachten. Auch ein zeitnaher Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann als Nachweis dienen. Für vermietete Mehrfamilienhäuser lohnt dieser Weg besonders häufig.

Sie haben geerbt und wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Wir hören uns die Lage an, sagen Ihnen, was der erste sinnvolle Schritt ist, und bewerten die Immobilie kostenfrei – auch dann, wenn am Ende gar nicht verkauft wird.